(2) |
Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
1. |
Verfahren, deren einziger Zweck das Führen eines Registers ist, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, |
2. |
Verfahren, soweit mit ihnen Datensammlungen erstellt werden, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, |
3. |
Verfahren, die unter Einsatz handelsüblicher Schreibprogramme ablaufen, |
4. |
Verfahren, die ausschließlich der Datensicherung und Datenschutzkontrolle dienen, |
5. |
Verfahren, die ausschließlich dem Auffinden von Vorgängen, Anträgen oder Akten dienen (Registraturverfahren), |
6. |
Verfahren, die ausschließlich zur Überwachung von Terminen und Fristen dienen, |
7. |
Zimmer-, Inventar- und Softwareverzeichnisse, |
8. |
Bibliothekskataloge und Fundstellenverzeichnisse oder |
9. |
Anschriftenverzeichnisse, die ausschließlich für die Versendung von Informationen an betroffene Personen genutzt werden. |
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