(1) | 1Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Verantwortlichen kann unterbleiben, soweit
|
||||
(2) | 1Entwickelt eine öffentliche Stelle ein automatisiertes Verfahren, das auch zum Einsatz durch andere öffentliche Stellen bestimmt ist, so führt sie, sofern die Voraussetzungen des Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bei diesem Verfahren vorliegen, die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 und 36 der Verordnung (EU) 2017/679 durch. 2Soweit das Verfahren von öffentlichen Stellen im Wesentlichen unverändert übernommen wird, kann eine weitere Datenschutz-Folgenabschätzung durch die übernehmenden öffentlichen Stellen unterbleiben. |