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§ 3 SDSG

Entsprechende Anwendung

  1. Die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung für Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallen, soweit nicht gesetzlich etwas Abweichendes geregelt ist.
  2. Absatz 1 gilt auch für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen; Artikel 3035 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 sind auf diese Verarbeitung nicht anzuwenden.

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