(1) |
1Die bisherige Bestellung des Diözesandatenschutzbeauftragten, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, bleibt unberührt, soweit hierbei die Regelungen der §§ 42 ff. Beachtung finden. 2Entsprechendes gilt für den bestellten Vertreter des Diözesandatenschutzbeauftragten. |
(2) |
Bisherige Bestellungen der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, deren Amtszeiten noch nicht abgelaufen sind, bleiben unberührt, soweit hierbei die Regelungen der §§ 36 ff. Beachtung finden. |
(3) |
1Vereinbarungen über die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag nach § 8 der Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO) in der bisher geltenden Fassung gelten fort. 2Sie sind bis zum 31. Dezember 2019 an dieses Gesetz anzupassen. |
(4) |
Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten gemäß § 31 sind bis zum 30. Juni 2019 zu erstellen. |
(5) |
Die nach § 22 der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) erlassene Durchführungsverordnung (KDO-DVO) vom 30. Dezember 2003 (ABl. Nr. 1/2004, S. 234 ff.) bleibt, soweit sie den Regelungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen, bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 30. Juni 2019, in Kraft. |