1Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar. 2Er legt insbesondere fest:

a) den Inhalt eines Musters der schriftlichen Verpflichtungserklärung gemäß § 5 Satz 2 und
b) die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 26.

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