§ 3 DSAG LSA
Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 auf Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallen
- Abweichend von Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 finden die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 mit Ausnahme der Artikel 30, 35 und 36 auch Anwendung auf die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem weder gespeichert sind, noch gespeichert werden sollen.
- 1Abweichend von Artikel 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 finden die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
- zum Zweck der Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen, soweit in § 28 nichts anderes bestimmt ist,
- in Begnadigungsverfahren, soweit in § 29 nichts anderes bestimmt ist, und
- im Rahmen einer sonstigen, nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden Tätigkeit, die nicht unter Artikel 2 Abs. 2 Buchst. b bis d der Verordnung (EU) 2016/679 fällt, soweit in § 34 nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Datenverarbeitung durch Rechtsvorschrift nicht speziell geregelt ist.
2Die Artikel 30, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 finden nur Anwendung, soweit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten automatisiert erfolgt oder die personenbezogenen Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.