| (2) | Abweichend von Artikel 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 finden die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten 
| 1. | zum Zweck der Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen, soweit in § 28 nichts anderes bestimmt ist, |  
| 2. | in Begnadigungsverfahren, soweit in § 29 nichts anderes bestimmt ist, und |  
| 3. | im Rahmen einer sonstigen, nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden Tätigkeit, die nicht unter Artikel 2 Abs. 2 Buchst. b bis d der Verordnung (EU) 2016/679 fällt, soweit in § 34 nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Datenverarbeitung durch Rechtsvorschrift nicht speziell geregelt ist. |   Die Artikel 30, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 finden nur Anwendung, soweit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten automatisiert erfolgt oder die personenbezogenen Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. |