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Soweit öffentliche Stellen nach einer Rechtsvorschrift verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung personenbezogener Daten abweichend von Artikel 17 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem zuständigen Archiv angeboten worden sind und von diesem die Feststellung erfolgt ist, dass es sich nicht um Archivgut handelt, oder die Feststellung nicht innerhalb von zwölf Monaten getroffen worden ist. Während dieser Zeit sind die personenbezogenen Daten bei der anbietenden Stelle in der Verarbeitung einzuschränken. Eine Löschung personenbezogener Daten ist auch zulässig, wenn das zuständige öffentliche Archiv wegen offensichtlich geringer Bedeutung der Daten grundsätzlich auf deren Anbietung verzichtet hat. |