Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sollten verpflichtet sein, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und in einem angemessenen Verhältnis zu ihren jeweiligen Verpflichtungen jede Hilfe und Unterstützung zu leisten, die erforderlich ist, um den Wechsel zum Dienst eines anderen Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten erfolgreich, effektiv und sicher zu vollziehen. Diese Verordnung verpflichtet Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten nicht dazu, neue Kategorien von Datenverarbeitungsdiensten, auch nicht innerhalb der IKT-Infrastruktur verschiedener Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten oder auf deren Grundlage zu entwickeln, um die Funktionsäquivalenz in einer anderen als der eigenen Umgebung zu gewährleisten. Der ursprüngliche Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten hat weder Zugang zur noch Einblick in die Umgebung des übernehmenden Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten. Funktionsäquivalenz sollte also nicht dahingehend verstanden werden, dass sie den ursprünglichen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zur Wiederherstellung des betreffenden Dienstes innerhalb der Infrastruktur des übernehmenden Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten verpflichtet. Der ursprüngliche Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sollte vielmehr im Rahmen seiner Befugnisse alle ihm vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen, um die Verwirklichung der Funktionsäquivalenz zu ermöglichen, indem er Kapazitäten, angemessene Informationen, Dokumentation, technische Unterstützung und gegebenenfalls die erforderlichen Instrumente bereitstellt.

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