Wenn Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten ihrerseits Kunden von Datenverarbeitungsdiensten sind, die von einem Dritten erbracht werden, können sie selbst vom wirksameren Vollzug des Wechsels profitieren, während sie in Bezug auf eigene Dienstangebote weiter an die Pflichten nach dieser Verordnung gebunden bleiben.