Datenverarbeitungsdienste werden in verschiedenen Bereichen verwendet und weisen hinsichtlich ihrer Komplexität und der Dienstart Unterschiede auf. Dies ist insbesondere mit Blick auf den Übertragungsvorgang und den entsprechenden Zeitrahmen zu berücksichtigen. Eine Verlängerung des Übergangszeitraums geltend zu machen, wenn der Wechsel aus technischen Gründen nicht in der vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann, sollte aber dessen ungeachtet nur in hinreichend begründeten Fällen geltend gemacht werden können. Die Beweislast sollte in dieser Hinsicht vollständig beim Anbieter des betreffenden Datenverarbeitungsdienstes liegen. Dies gilt unbeschadet des ausschließlichen Rechts des Kunden, den Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum zu verlängern, der seines Erachtens seinen eigenen Zwecken besser entspricht. Der Kunde kann sich vor oder während des Übergangszeitraums auf dieses Recht auf Verlängerung berufen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Vertrag während des Übergangszeitraums weiterhin gilt.

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