Funktionsäquivalenz bedeutet, dass nach einem Wechsel ein Mindestfunktionsumfang auf der Grundlage der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte des Kunden in der Umgebung des neuen Datenverarbeitungsdienstes der gleichen Dienstart wiederhergestellt wird, wobei der übernehmende Datenverarbeitungsdienst bei gemeinsam genutzten Funktionen, die dem Kunden im Rahmen des Vertrags bereitgestellt werden, ein im Wesentlichen vergleichbares Ergebnis liefert. Von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten kann nur erwartet werden, dass sie die Funktionsäquivalenz in Bezug auf die Funktionen ermöglichen, die sowohl vom ursprünglichen als auch vom übernehmenden Datenverarbeitungsdienst unabhängig voneinander angeboten werden. Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sind nach der vorliegenden Verordnung nur zur Erleichterung der Funktionsäquivalenz verpflichtet, wenn sie Dienste des Bereitstellungsmodells IaaS anbieten.

Passende Blogbeiträge

    Aktuell wurden keine passenden Beiträge gefunden