Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Bereichen Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Vollstreckung strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Sanktionen sowie der Erhebung von Daten für Steuer- oder Zollzwecke sollten sich öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder Einrichtungen der Union auf ihre Befugnisse im Rahmen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts stützen. Diese Verordnung berührt daher nicht die Gesetzgebungsakte für die Datenweitergabe, den Datenzugang und die Datennutzung in diesen Bereichen.