Im Falle außergewöhnlicher Notwendigkeit kann es erforderlich sein, dass öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder Einrichtungen der Union bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Pflichten im öffentlichen Interesse vorhandene Daten, gegebenenfalls einschließlich beigefügter Metadaten, die von einem Unternehmen gehalten werden, nutzen, um auf öffentliche Notlagen oder andere Ausnahmesituationen zu reagieren. Unter einer außergewöhnlichen Notwendigkeit sind – im Gegensatz zu sonstigen Umständen, die möglicherweise geplant oder terminiert sind oder regelmäßig oder häufig eintreten, – Umstände zu verstehen, die nicht vorhersehbar und zeitlich begrenzt sind. Während der Begriff „Dateninhaber“ öffentliche Stellen im Allgemeinen nicht einschließt, kann er öffentliche Unternehmen umfassen. Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen könnten auch als öffentliche Stellen oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts eingerichtet sein. Um die Belastung der Unternehmen zu begrenzen, sollten Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen nur dann verpflichtet sein, öffentlichen Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder Einrichtungen der Union Daten bereitzustellen, wenn solche Daten in Fällen außergewöhnlicher Notwendigkeit erforderlich sind, um auf einen öffentlichen Notstand zu reagieren und öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtungen der Union solche Daten unter gleichwertigen Bedingungen auf andere Weise nicht rechtzeitig und wirksam beschaffen können.

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