Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird in dieser Verordnung eine Liste von Klauseln festgelegt, die stets als missbräuchlich gelten und eine Liste von Klauseln, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie missbräuchlich sind. Im letzteren Fall sollte das Unternehmen, das die Vertragsklausel vorschreibt, in der Lage sein, die Vermutung der Missbräuchlichkeit zu widerlegen, indem es nachweist, dass eine in dieser Verordnung aufgeführte Vertragsklausel im konkreten Fall nicht missbräuchlich ist. Ist eine Vertragsklausel nicht in der Liste der Klauseln aufgeführt, die stets als missbräuchlich gelten oder bei denen davon ausgegangen wird, dass sie missbräuchlich sind, so findet die allgemeine Missbräuchlichkeitsbestimmung Anwendung. In diesem Zusammenhang sollten die in dieser Verordnung als missbräuchlich aufgeführten Vertragsklauseln als Maßstab für die Auslegung der allgemeinen Missbräuchlichkeitsbestimmung dienen. Schließlich können von der Kommission erstellte und empfohlene unverbindliche Mustervertragsklauseln für Verträge über die Datenweitergabe zwischen Unternehmen für Wirtschaftsunternehmen auch bei der Aushandlung von Verträgen hilfreich sein. Wird eine Vertragsklausel für missbräuchlich erklärt, so sollte der betreffende Vertrag ohne diese Klausel weiterhin gelten, es sei denn, die missbräuchliche Klausel ist nicht von den übrigen Vertragsklauseln abtrennbar.

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