Ein Eingreifen ist nicht erforderlich, wenn Daten zwischen großen Unternehmen weitergegeben werden oder wenn es sich beim Dateninhaber um ein kleines oder mittleres Unternehmen und beim Datenempfänger um ein großes Unternehmen handelt. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass die Unternehmen in der Lage sind, innerhalb angemessener und nichtdiskriminierender Grenzen eine Gegenleistung auszuhandeln.