Erstens kann eine angemessene Gegenleistung für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Unionsrecht oder nationalen Rechtsvorschriften, die im Einklang mit Unionsrecht erlassen wurden, einem Datenzugangsverlangen nachzukommen, einen Ausgleich für die Kosten umfassen, die mit der Bereitstellung der Daten verbunden sind. Dies können technische Kosten sein, beispielsweise Kosten, die für die Wiedergabe, die elektronische Verbreitung und die Speicherung von Daten erforderlich sind, nicht aber die Kosten der Datensammlung oder -produktion. Die technischen Kosten könnten ferner die Kosten für die Verarbeitung umfassen, die im Vorfeld der Bereitstellung der Daten erforderlich ist, einschließlich der mit der Formatierung der Daten verbundenen Kosten. Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Daten können auch die Kosten für die Erleichterung konkreter Datenweitergabeverlangen umfassen. In Abhängigkeit von der Datenmenge sowie von den für die Bereitstellung der Daten getroffenen Vereinbarungen können diese Kosten zudem unterschiedlich hoch ausfallen. Durch langfristige Vereinbarungen zwischen Dateninhabern und Datenempfängern, z. B. über ein Abonnementmodell oder die Verwendung von intelligenten Verträgen, können die Kosten im Rahmen regelmäßiger oder wiederholter Transaktionen in einer Geschäftsbeziehung niedriger sein. Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Daten beziehen sich entweder auf ein bestimmtes Verlangen oder decken mehrere Verlangen ab. Im letzteren Fall sollten die Kosten für die Bereitstellung der Daten nicht von einem einzelnen Datenempfänger in voller Höhe getragen werden. Zweitens kann die angemessene Gegenleistung auch eine Marge umfassen, außer in Bezug auf KMU und gemeinnützige Forschungseinrichtungen. Die Marge kann in Abhängigkeit von den Faktoren, die mit den Daten selbst im Zusammenhang stehen, etwa Menge, Format oder Art der Daten, unterschiedlich bemessen sein. Sie kann die Kosten für die Erhebung der Daten berücksichtigen. Daher kann die Marge geringer ausfallen, wenn der Dateninhaber die Daten für sein eigenes Unternehmen erhoben hat, ohne wesentliche Investitionen zu tätigen, oder aber höher ausfallen, wenn in die Datenerhebung für die Zwecke des Unternehmens des Dateninhabers stark investiert werden muss. In Fällen, in denen sich die Nutzung der Daten durch den Datenempfänger nicht auf die eigenen Tätigkeiten des Dateninhabers auswirkt, kann die Marge begrenzt oder sogar ausgeschlossen werden. Außerdem könnte die Gegenleistung dadurch, dass die Daten von einem vernetzten Produkt, das Eigentum des Nutzers ist oder von ihm gemietet oder geleast wird, mitgeneriert werden, vergleichsweise niedriger ausfallen als in anderen Fällen, in denen die Daten, etwa bei der Erbringung eines verbundenen Dienstes, vom Dateninhaber generiert werden.