Diese Verordnung sollte Vorschriften unberührt lassen, die besonderen Bedürfnissen einzelner Sektoren oder Bereichen von öffentlichem Interesse Rechnung tragen. Solche Vorschriften können zusätzliche Anforderungen an die technischen Aspekte des Datenzugangs, wie Schnittstellen für den Datenzugang, oder an die Art und Weise umfassen, wie der Datenzugang gewährt werden könnte, z. B. direkt über das Produkt oder über Datenvermittlungsdienste. Ebenso können solche Vorschriften Beschränkungen der Rechte der Dateninhaber auf Zugang zu oder Nutzung von Nutzerdaten oder andere Aspekte betreffen, die über den Datenzugang und die Datennutzung hinausgehen, wie z. B. Governance-Aspekte oder Sicherheitsanforderungen, einschließlich Anforderungen an die Cybersicherheit. Diese Verordnung sollte auch spezifischere Vorschriften im Zusammenhang mit der Entwicklung gemeinsamer europäischer Datenräume oder – vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Ausnahmen – Unionsrecht oder nationales Recht zur Zugänglichmachung von Daten und zur Genehmigung ihrer Nutzung für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung unberührt lassen.

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