Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse eingeräumt werden bezüglich der Annahme gemeinsamer Spezifikationen zur Sicherstellung der Interoperabilität der Daten, der Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe und der gemeinsamen europäischen Datenräume, bezüglich gemeinsamer Spezifikationen für die Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten und bezüglich gemeinsamer Spezifikationen für die Interoperabilität intelligenter Verträge. Auch sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse eingeräumt werden bezüglich der Veröffentlichung der Bezugnahmen auf harmonisierten Normen und gemeinsamen Spezifikationen für die Interoperabilität von in der zentralen Datenbank der Union für Normen für die Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

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