Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Teil 5
§ 70 BlnDSG
Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften
Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 findet § 29 entsprechende Anwendung.