Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Teil 5
§ 40 BlnDSG
Gemeinsames Verfahren und automatisiertes Verfahren auf Abruf
1Die Vorschrift des § 21 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass § 49 an die Stelle des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 tritt. 2Zudem findet § 16 Absatz 2 Anwendung.