Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Teil 5
§ 33 BlnDSG
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist
- zur Aufgabenerfüllung,
- zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person oder
- wenn sie sich auf Daten bezieht, die von der betroffenen Person offensichtlich öffentlich gemacht wurden.
- 1Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. 2Geeignete Garantien können insbesondere sein
- verbindliche Verfahrensvorschriften, die spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle festlegen,
- die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
- die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
- die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
- die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
- die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
- die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
- spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.