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§ 18 BlnDSG

Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten

Verarbeiten öffentliche Stellen personenbezogene Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, gelten in Ergänzung zur Verordnung (EU) 2016/679 §§ 2632 bis 374143 und 44 des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

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