Im Rahmen der Gesetzgebung zum Digitale Dienste Gesetz wurde das bestehende Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz an die neue Bezeichnung für Telemedien angepasst und entsprechend in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz umbenannt. Inhaltlich ergeben sich abgesehen von der Umbenennung keine Neuerungen.
§ 1 | Anwendungsbereich des Gesetzes |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 14 | Mitteilen ankommender Verbindungen |
§ 15 | Rufnummernanzeige und -unterdrückung |
§ 16 | Automatische Anrufweiterschaltung |
§ 17 | Endnutzerverzeichnisse |
§ 18 | Bereitstellen von Endnutzerdaten |
§ 25 | Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen |
§ 26 | Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen |