Das offizielle Regelwerk zum Datenschutz und zur Wahrung der Privatsphäre in der Telekommunikation sowie Telemedien trägt den Namen TTDSG und wurde am 01.12.2021 wirksam. Das Hauptziel des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes besteht darin, rechtliche Klarheit zu schaffen. Im Zuge dessen passt das TTDSG bestehende Datenschutzvorschriften für Telemedien und Telekommunikationsdienste an die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) an und setzt die Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG) in nationalem Recht um.
| § 1 | Anwendungsbereich des Gesetzes |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 14 | Mitteilen ankommender Verbindungen |
| § 15 | Rufnummernanzeige und -unterdrückung |
| § 16 | Automatische Anrufweiterschaltung |
| § 17 | Endnutzerverzeichnisse |
| § 18 | Bereitstellen von Endnutzerdaten |
| § 25 | Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen |
| § 26 | Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen |