§ 29 LDSG (BW)
Strafvorschrift
- Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- unbefugt von diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2016/679 geschützte personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
- speichert, nutzt, verändert, übermittelt oder löscht,
- zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
- abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft oder
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- unbefugt von diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2016/679 geschützte personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
- durch unrichtige Angaben personenbezogene Daten, die durch dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) 2016/679 geschützt werden und nicht allgemein zugänglich sind, erschleicht
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.