(1) |
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. |
unbefugt von diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2016/679 geschützte personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
a) |
speichert, nutzt, verändert, übermittelt oder löscht, |
b) |
zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder |
c) |
abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft oder |
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2. |
durch unrichtige Angaben personenbezogene Daten, die durch dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) 2016/679 geschützt werden und nicht allgemein zugänglich sind, erschleicht |
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. |