Auf dieser Seite präsentieren wir Ihnen das offizielle Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg (LDSG) in seiner Fassung vom 12. Juni 2018, das zuletzt am 6. Dezember 2022 geändert wurde (GBl. S. 622, 631). Das Gesetz dient der Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts und anderer Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679. Das Landesdatenschutzgesetz BW enthält vorrangig zusätzliche Bestimmungen zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für Behörden, Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen. Seit dem 21. Mai 2019 sind Datenverarbeitungen, die unter das Landesdatenschutzgesetz für Justiz- und Bußgeldbehörden (LDSG-JB) fallen, von diesen Regelungen ausgenommen.
§ 1 | Zweck des Gesetzes |
§ 2 | Anwendungsbereich |
§ 3 | Sicherstellung des Datenschutzes |
§ 30 | Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst, Justizbehörden, Landesamt für Verfassungsschutz und Vollzug des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes |
§ 31 | Überleitungsvorschriften |