(3) |
Es gelten entsprechend
1. |
für unmittelbare und mittelbare Beamte des Landes sowie für Richter des Landes die für Beschäftigte geltenden Vorschriften, |
2. |
für Bewerber für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder Personen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist, die für Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis oder Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, geltenden Vorschriften und |
3. |
für das Land, die Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, die für Arbeitgeber geltenden Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460, 2461). |
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