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Die Verantwortlichen können von der Benachrichtigung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 absehen, soweit und solange
1. |
die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, |
2. |
die Benachrichtigung die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde, |
3. |
die Benachrichtigung dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird, oder |
4. |
die Benachrichtigung die Sicherheit von automatisierten Informationssystemen gefährden würde. |
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