(1) | Die Verantwortlichen können von der Erteilung der Information nach Artikel 13 Abs. 1 bis 3 und Artikel 14 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 absehen, soweit und solange
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(2) | Die Gründe für ein Absehen von der Erteilung der Information sind zu dokumentieren. Die Erteilung der Information ist nachzuholen, wenn die Gründe für ein Absehen von der Erteilung der Information nicht mehr bestehen. |