Während des gesamten Vollzugs des Wechsels sollte ein hohes Maß an Sicherheit gewahrt werden. Das bedeutet, dass der ursprüngliche Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten das Sicherheitsniveau, zu dem er sich in Bezug auf den Dienst verpflichtet hat, auf alle technischen Modalitäten – wie Netzverbindungen oder physische Geräte – ausdehnen sollte, für die er während des Vollzugs des Wechsels verantwortlich ist. Bestehende Rechte im Zusammenhang mit der Kündigung von Verträgen, einschließlich derjenigen, die mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurden, sollten davon unberührt bleiben. Die vorliegende Verordnung darf nicht so verstanden werden, dass ein Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten daran gehindert wird, Kunden neue und verbesserte Dienste, Merkmale und Funktionen anzubieten oder auf dieser Grundlage mit anderen Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten in Wettbewerb zu treten.