Mit der Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angehalten, Verhaltensregeln für die Selbstregulierung zu entwickeln und wirksam umzusetzen, die bewährte Verfahren umfassen, unter anderem zur Erleichterung des Wechsels des Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten und der Übertragung von Daten. Da die Verbreitung daraufhin entwickelter Selbstregulierungsrahmen zurückhaltend ausfiel und es generell an offenen Standards und Schnittstellen mangelt, muss für Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten eine Reihe regulatorischer Mindestverpflichtungen festgelegt werden, um jene vorkommerziellen, gewerblichen, technischen, vertraglichen und organisatorischen Hindernisse auszuräumen, die im Fall eines Anbieterwechsels des Kunden nicht nur zu einer geminderten Datenübertragungsgeschwindigkeit führen, sondern den effektiven Vollzug des Wechsels zwischen Datenverarbeitungsdiensten verhindern.