Wenn es um den Schutz eines bedeutenden öffentlichen Gutes geht, wie etwa die Bewältigung öffentlicher Notstände, sollte von der öffentlichen Stelle, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder der betreffenden Einrichtung der Union nicht erwartet werden, dass sie den Unternehmen für die erlangten Daten eine Gegenleistung gewähren. Öffentliche Notstände sind seltene Ereignisse, und nicht alle derartigen Notstände erfordern die Nutzung von Daten, die von Unternehmen gehalten werden. Gleichzeitig könnte die Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten für Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen eine erhebliche Belastung darstellen. Diese Unternehmen sollten daher selbst im Kontext öffentlicher Notstandsmaßnahmen eine Gegenleistung verlangen können. Es ist nicht wahrscheinlich, dass die Geschäftstätigkeit der Dateninhaber durch die Inanspruchnahme dieser Verordnung durch öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder Einrichtungen der Union beeinträchtigt wird. Da Fälle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit, bei denen es sich nicht um die Bewältigung eines öffentlichen Notstands handelt, jedoch unter Umständen häufiger sind, sollten Dateninhaber in diesen Fällen Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung haben, die die mit der Erfüllung des Verlangens verbundenen technischen und organisatorischen Kosten nicht übersteigen sollte, sowie auf die angemessene Marge, die zur Bereitstellung der Daten für die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union erforderlich ist. Die Gegenleistung sollte nicht als Bezahlung für die Daten selbst und nicht als obligatorisch verstanden werden. Dateninhaber sollten keine Gegenleistung verlangen können, wenn die nationalen statistischen Ämter oder andere für die Erstellung von Statistiken zuständige nationale Behörden Dateninhabern aufgrund des nationalen Rechts keine Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten gewähren dürfen. Die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die betreffende Einrichtung der Union sollte in der Lage sein, die Höhe der vom Dateninhaber geforderten Gegenleistung anzufechten, indem sie die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dateninhaber niedergelassen ist, mit der Angelegenheit befassen.

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