Bei den Vorschriften über Vertragsklauseln sollte der Grundsatz der Vertragsfreiheit als wesentliches Konzept in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen berücksichtigt werden. Daher sollten nicht alle Vertragsklauseln einer Missbräuchlichkeitsprüfung unterzogen werden, sondern nur jene Klauseln, die einseitig auferlegt werden. Dies betrifft Situationen ohne Verhandlungsspielraum, in denen eine Partei eine bestimmte Vertragsklausel einbringt und das andere Unternehmen den Inhalt dieser Klausel trotz Verhandlungsversuchs nicht beeinflussen kann. Vertragsklauseln, die lediglich von einer Partei eingebracht und von dem anderen Unternehmen akzeptiert werden, oder Klauseln, die zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt und anschließend in geänderter Form vereinbart werden, sollten nicht als einseitig auferlegt gelten.

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