Unter Berücksichtigung der Vielzahl von vernetzten Produkten, mit denen hinsichtlich Art, Umfang und Häufigkeit unterschiedliche Daten generiert werden, die mit unterschiedlichen Daten- und Cybersicherheitsrisiken einhergehen und wirtschaftliche Chancen von unterschiedlichem Wert bieten, und um die Kohärenz der Verfahren für die Datenweitergabe im Binnenmarkt, auch sektorübergreifend, sicherzustellen und faire Verfahren für die Datenweitergabe selbst in jenen Bereichen zu fördern und voranzubringen, in denen ein solches Recht auf Datenzugang nicht vorgesehen ist, enthält diese Verordnung horizontale Vorschriften über die Ausgestaltung des Datenzugangs in all jenen Fällen, in denen ein Dateninhaber nach dem Unionsrecht oder nationalen Rechtsvorschriften, die im Einklang mit Unionsrecht erlassen wurden, verpflichtet ist, einem Datenempfänger Daten bereitzustellen. Ein solcher Zugang sollte auf fairen, angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen beruhen. Diese allgemeinen Zugangsvorschriften gelten nicht für Datenbereitstellungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679. Die freiwillige Datenweitergabe bleibt von diesen Vorschriften unberührt. Die unverbindlichen Mustervertragsklauseln für die Datenweitergabe zwischen Unternehmen, die die Kommission erarbeiten und empfehlen wird, können den Parteien dabei helfen, Verträge zu schließen, die faire, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen enthalten und in transparenter Weise umgesetzt werden sollen. Der Abschluss von Verträgen, die die unverbindlichen Mustervertragsklauseln beinhalten können, sollte nicht bedeuten, dass das Recht auf Weitergabe von Daten an Dritte in irgendeiner Weise an das Bestehen eines solchen Vertrags geknüpft ist. Sollten die Parteien – auch mit Unterstützung von Streitbeilegungsstellen – nicht in der Lage sein, einen Vertrag über die Datenweitergabe zu schließen, so ist das Recht, Daten an Dritte weiterzugeben, vor nationalen Gerichten einklagbar.