Start-ups, kleine Unternehmen und Unternehmen, die nach Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG als mittlere Unternehmen einzustufen sind, sowie Unternehmen aus traditionellen Branchen mit weniger entwickelten digitalen Fähigkeiten haben Schwierigkeiten, Zugang zu einschlägigen Daten zu erlangen. Ziel dieser Verordnung ist es, diesen Rechtsträgern den Zugang zu Daten zu erleichtern und gleichzeitig sicherzustellen, dass die entsprechenden Pflichten so verhältnismäßig wie möglich sind, um eine Übervorteilung zu vermeiden. Durch die Anhäufung und Aggregation gewaltiger Datenmengen und die technologische Infrastruktur für ihre Monetarisierung ist in der digitalen Wirtschaft gleichzeitig eine kleine Zahl sehr großer Unternehmen mit beträchtlicher wirtschaftlicher Macht entstanden. Zu diesen sehr großen Unternehmen gehören Betreiber zentraler Plattformdienste, die ganze Plattformökosysteme in der digitalen Wirtschaft kontrollieren, sodass es bestehenden oder neuen Marktteilnehmern nicht möglich ist, ihnen ihre Position streitig zu machen oder mit ihnen in Wettbewerb zu treten. Die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates zielt darauf ab, diese Ineffizienzen und Ungleichgewichte zu beheben, indem die Kommission ein Unternehmen als „Torwächter“ benennen kann und diesen Torwächtern eine Reihe von Pflichten auferlegt wird, darunter das Verbot, bestimmte Daten ohne Einwilligung zusammenzuführen, und die Pflicht, wirksames Rechte auf Datenübertragbarkeit gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten. Gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 und angesichts der einzigartigen Fähigkeit dieser Unternehmen, Daten zu erwerben, ist es zur Erreichung des Ziels der vorliegenden Verordnung nicht erforderlich und somit in Bezug auf die den entsprechenden Pflichten unterliegenden Dateninhaber unverhältnismäßig, solchen Torwächtern ein Datenzugangsrecht einzuräumen. Ihre Einbeziehung dürfte auch die Vorteile einschränken, die die vorliegende Verordnung im Zusammenhang mit der gerechten Verteilung der Datenwertschöpfung unter den Marktteilnehmern für KMU bewirken kann. Dies bedeutet, dass ein als Torwächter benanntes Unternehmen, das zentrale Plattformdienste betreibt, auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung keinen Zugang zu Nutzerdaten verlangen oder erhalten kann, die bei der Nutzung eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes oder eines virtuellen Assistenten generiert werden. Darüber hinaus dürfen Dritte, denen Daten auf Verlangen des Nutzers bereitgestellt werden, die Daten keinem Torwächter bereitstellen. Beispielsweise darf der Dritte keinen Torwächter mit der Erbringung des Dienstes beauftragen. Dies hindert Dritte jedoch nicht daran, Datenverarbeitungsdienste in Anspruch zu nehmen, die von einem Torwächter angeboten werden. Außerdem hindert es diese Unternehmen nicht daran, dieselben Daten auf andere rechtmäßige Weise zu erlangen und zu nutzen. Die Zugangsrechte gemäß der vorliegenden Verordnung tragen zu einer größeren Auswahl an Dienstleistungen für die Verbraucher bei. Da freiwillige Vereinbarungen zwischen Torwächtern und Dateninhabern hiervon unberührt bleiben, würde eine Beschränkung der Zugangsgewährung für Torwächter diese nicht vom Markt ausschließen oder daran hindern, ihre Dienste anzubieten.