Damit nicht das Risiko besteht, dass die Inhaber von Daten, die durch physische Komponenten wie Sensoren eines vernetzten Produkts und eines verbundenen Dienstes erlangt oder generiert wurden, oder anderen maschinengenerierten Daten in Datenbanken das Schutzrecht sui generis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 96/9/EG geltend machen und dadurch insbesondere die wirksame Ausübung des Rechts der Nutzer auf Datenzugang und Datennutzung sowie des Rechts auf die Weitergabe von Daten an Dritte gemäß dieser Verordnung behindern, sollte klargestellt werden, dass das Schutzrecht sui generis für solche Datenbanken nicht gilt. Dies berührt nicht die mögliche Anwendung des Schutzrechts sui generis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 96/9/EG auf Datenbanken, die Daten enthalten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sofern die Schutzanforderungen gemäß Absatz 1 jenes Artikels erfüllt sind.