Um die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden benennen. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so sollte er unter ihnen auch einen Datenkoordinator benennen. Die zuständigen Behörden sollten miteinander zusammenarbeiten. Durch die Ausübung ihrer Ermittlungsbefugnisse im Einklang mit den geltenden nationalen Verfahren sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, Informationen zu suchen und zu erhalten, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten von Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich und – auch im Rahmen gemeinsamer Untersuchungen – unter gebührender Berücksichtigung des Umstands, dass Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats fallende Rechtsträger von der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats, gegebenenfalls im Einklang mit den Verfahren für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, erlassen werden sollten. Die zuständigen Behörden sollten einander rechtzeitig unterstützen, insbesondere wenn eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat über relevante Informationen für eine von den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten durchgeführte Untersuchung verfügt oder solche Informationen sammeln kann, zu denen die zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung niedergelassen ist, keinen Zugang haben. Die zuständigen Behörden und die Datenkoordinatoren sollten in einem von der Kommission geführten öffentlichen Register aufgeführt werden. Der Datenkoordinator könnte im Hinblick auf die Erleichterung der Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Situationen zusätzliche Hilfe bieten, wenn etwa einer zuständigen Behörde eines bestimmten Mitgliedstaats nicht bekannt ist, an welche Behörde sie sich im Mitgliedstaat des Datenkoordinators wenden sollte, wenn beispielsweise der Fall mehr als eine zuständige Behörde oder mehr als einen Sektor betrifft. Der Datenkoordinator sollte als zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung handeln. Wurde kein Datenkoordinator benannt, so sollte die zuständige Behörde die dem Datenkoordinator gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben übernehmen. Die für die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzrechts zuständigen Behörden und die nach Unionsrecht oder nationalem Recht benannten zuständigen Behörden sollten in ihren Zuständigkeitsbereichen für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sein. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten die Behörden, die im Bereich der Bereitstellung von Daten im Anschluss an ein Verlangen aufgrund einer außergewöhnlichen Notwendigkeit für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zuständig sind, nicht das Recht haben, ein solches Verlangen zu stellen.