Drittländer können Gesetze, Verordnungen und sonstige Rechtsakte erlassen, die darauf ausgerichtet sind, dass nicht-personenbezogene Daten, die – auch in der Union – außerhalb der Landesgrenzen gespeichert sind, übertragen werden können bzw. staatliche Stellen direkten Zugang zu solchen Daten haben. In Drittländern ergangene Gerichtsurteile oder Entscheidungen anderer Justiz- oder Verwaltungsbehörden, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, mit denen eine solche Übertragung von oder ein solcher Zugang zu nicht-personenbezogenen Daten gefordert wird, sollten vollstreckbar sein, wenn sie sich auf eine internationale Vereinbarung, etwa ein Rechtshilfeabkommen, stützen, das zwischen dem anfragenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat besteht. Mitunter kann es auch dazu kommen, dass die sich aus dem Recht eines Drittlands ergebende Verpflichtung zur Übertragung von oder Gewährung des Zugangs zu nicht-personenbezogenen Daten einer nach Unionsrecht oder nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehenden Verpflichtung zum Schutz dieser Daten entgegensteht, insbesondere, was den Schutz der Grundrechte des Einzelnen, wie das Recht auf Sicherheit und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, oder die grundlegenden Interessen eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit oder Verteidigung sowie den Schutz sensibler Geschäftsdaten, einschließlich des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses, und den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums, darunter auch vertragliche Vertraulichkeitspflichten nach einem solchen Gesetz, betrifft. Besteht keine internationale Vereinbarung zur Regelung dieser Fragen, so sollte die Übertragung von oder der Zugang zu nicht-personenbezogenen Daten nur gestattet sein, wenn überprüft wurde, dass das Rechtssystem des betreffenden Drittlands die Begründung und die Verhältnismäßigkeit sowie die hinreichende Bestimmtheit der gerichtlichen Anordnung oder Entscheidung vorschreibt und dem Adressaten die Möglichkeit einräumt, dem zuständigen Gericht des Drittlands, das zur gebührenden Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen Interessen des Bereitstellers der Daten befugt ist, seinen begründeten Einwand zur Überprüfung vorzulegen. Nach Möglichkeit sollte der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten den Kunden, dessen Daten verlangt werden, im Rahmen des Datenzugangsverlangens der Behörde des Drittlands vor der Gewährung des Zugangs zu diesen Daten unterrichten können, um zu überprüfen, ob ein solcher Zugang möglicherweise gegen Unionsrecht oder nationales Recht verstößt, wie etwa ein solches über den Schutz sensibler Geschäftsdaten, einschließlich des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses und der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraglicher Vertraulichkeitspflichten.