Diese Verordnung berührt nicht Rechtsvorschriften der Union nationale Rechtsvorschriften über die Datenweitergabe, den Datenzugang und die Datennutzung zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder zur Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung oder für Zoll- und Steuerzwecke, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) diese Rechtsvorschriften der Union erlassen wurden, oder Rechtsvorschriften über die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich, insbesondere auf der Grundlage des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität (ETS Nr. 185), das am 23. November 2001 in Budapest unterzeichnet wurde. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die Verordnungen (EU) 2021/784, (EU) 2022/2065 und (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die vorliegende Verordnung gilt nicht für die Erhebung oder das Teilen von oder den Zugang zu oder die Nutzung von Daten gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die vorliegende Verordnung gilt nicht für nicht unter das Unionsrecht fallende Bereiche und berührt nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit, die Zoll- und Steuerverwaltung oder die Gesundheit und Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von der Art des Rechtsträgers, der von den Mitgliedstaaten mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Zuständigkeiten betraut wurde.

Passende Blogbeiträge

    Aktuell wurden keine passenden Beiträge gefunden