| (1) |
Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stellen auf ihren Websites folgende Informationen bereit und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand:
| a) |
die Gerichtsbarkeit, der die IKT-Infrastruktur unterliegt, die für die Datenverarbeitung der einzelnen Dienste der Anbieter errichtet wurde; |
| b) |
eine allgemeine Beschreibung der technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen, die der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten getroffen hat, um einen internationalen staatlichen Zugang zu oder eine internationale staatliche Übermittlung von in der Union gespeicherten nicht-personenbezogenen Daten zu verhindern, wenn ein entsprechender Zugang oder eine entsprechende Übermittlung im Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats stünde. |
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