Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass für Verstöße gegen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten Sanktionen gelten. Solche Sanktionen könnten finanzielle Sanktionen, Verwarnungen, Verweise oder Anordnungen, die Geschäftspraxis mit den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Einklang zu bringen, einschließen. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und den Empfehlungen des EDIB Rechnung tragen und somit dazu beitragen, dass bei der Festlegung und Anwendung von Sanktionen ein Höchstmaß an Kohärenz erreicht wird. Die zuständigen Behörden sollten gegebenenfalls einstweilige Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen eines mutmaßlichen Verstoßes zu begrenzen, solange die Untersuchung dieses Verstoßes noch nicht abgeschlossen ist. Dabei sollten sie unter anderem Art, Schwere, Ausmaß und Dauer der Pflichtverletzung im Hinblick auf das betreffende öffentliche Interesse, den Umfang und die Art der ausgeübten Tätigkeiten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit de verstoßenden Partei berücksichtigen. Sie sollten auch berücksichtigen, ob der Rechtsverletzer seinen Pflichten aus dieser Verordnung systematisch oder wiederholt nicht nachkommt. Um die Einhaltung des Grundsatzes ne bis in idem zu gewährleisten und insbesondere zu vermeiden, dass ein und derselbe Verstoß gegen die Pflichten aus dieser Verordnung mehr als einmal geahndet wird, sollte ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, seine Zuständigkeit in Bezug auf eine verstoßende Partei auszuüben, die nicht in der Union niedergelassen ist und keinen Vertreter in der Union benannt hat, unverzüglich alle Datenkoordinatoren und die Kommission unterrichten.

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