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Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Besuchern, Mitarbeitern von Unternehmen und anderen Organisationen sowie sonstigen Personen, die in sicherheits- oder sicherheitstechnisch relevante Bereiche gelangen sollen, für die öffentliche Stellen Verantwortung tragen, gilt § 15 Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass zusätzlich die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln dürfen nur aufgrund einer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet werden. |