Suche im Gesetz:
DSGVO
BDSG
HinSchG
TTDSG
Erwägungsgrund 95

Unterstützung des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter

Der Auftragsverarbeiter sollte erforderlichenfalls den Verantwortlichen auf Anfrage bei der Gewährleistung der Einhaltung der sich aus der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung und der vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörde ergebenden Auflagen unterstützen.