(1) |
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte und seine Mitarbeiter sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, jederzeit Diensträume zu betreten und Zugang zu allen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten zu erhalten. |
(2) |
Stellt der Sächsische Datenschutzbeauftragte einen strafbewehrten Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz fest, ist er befugt, diesen bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. |
(3) |
Die Befugnis, Geldbußen zu verhängen, steht dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten gegenüber Behörden und öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 nur zu, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. |