Suche im Gesetz:
DSGVO
BDSG
HinSchG
TTDSG
§ 16 SächsDSDG

Ernennung und Amtszeit

  1. 1Der Sächsische Datenschutzbeauftragte wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. 2Wählbar ist, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit erfüllt und über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, verfügt. 3Der Präsident des Landtages kann die Staatsregierung um Vorschläge ersuchen. 4Der Gewählte ist vom Präsidenten des Landtages zu ernennen.
  2. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte leistet vor dem Landtag folgenden Eid: „Ich schwöre, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, Verfassung und Recht zu achten und zu verteidigen und Gerechtigkeit gegenüber allen zu üben.“ Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
  3. 1Die Amtszeit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten beträgt sechs Jahre. 2Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  4. 1Die Entscheidung über die Amtsenthebung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 trifft der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 2Ob eine schwere Verfehlung im Sinne von Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/679 vorliegt, entscheiden die Richterdienstgerichte des Freistaates Sachsen nach den für sie geltenden Vorschriften. 3Das Antragsrecht zur Einleitung eines solchen Verfahrens übt hinsichtlich des Sächsischen Datenschutzbeauftragten der Präsident des Landtages aus.
  5. 1Für den Fall seiner Verhinderung bestimmt der Sächsische Datenschutzbeauftragte einen Stellvertreter. 2Die Vertretungsbefugnis besteht nach Ende der Amtszeit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten bis zur Ernennung eines Amtsnachfolgers fort.

Passende Blogbeiträge

    Aktuell wurden keine passenden Beiträge gefunden