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Erfolgt eine Offenlegung personenbezogener Daten durch deren Übermittlung, Verbreitung oder eine sonstige Form der Bereitstellung auf Grund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes. Die offenlegende Stelle prüft nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt, es sei denn, dass im Einzelfall Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung besteht. Die ersuchende Stelle hat in dem Ersuchen die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. |