Suche im Gesetz:
DSGVO
BDSG
HinSchG
TTDSG
§ 4 HmbDSG

Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine der in § 2 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

Passende Blogbeiträge

    Aktuell wurden keine passenden Beiträge gefunden