Suche im Gesetz:
DSGVO
BDSG
HinSchG
TTDSG
§ 20 HmbDSG

Ernennungsvoraussetzungen

Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit muss die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn Allgemeine Dienste in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt haben und die zur Erfüllung ihrer beziehungsweise seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen.

Passende Blogbeiträge

    Aktuell wurden keine passenden Beiträge gefunden