| (1) | Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen dürfen die zuständigen Stellen die dazu erforderlichen Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten. Auf Anforderung der in Satz 1 genannten Stellen dürfen andere öffentliche Stellen die zur Vorbereitung der Auszeichnung oder Ehrung erforderlichen Daten übermitteln. |
| (2) | Eine Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. |
| (3) | Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Daten verarbeitenden Stelle bekannt ist, dass die betroffene Person ihrer öffentlichen Auszeichnung oder Ehrung oder der mit ihr verbundenen Datenverarbeitung widersprochen hat. |
| (4) | Es besteht weder eine Informationspflicht noch eine Auskunftspflicht des Verantwortlichen. |