Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) regelt die Verpflichtungen von Dienstanbietern digitaler Dienste in Deutschland und trat am 14. Mai 2024 in Kraft. Es dient der Umsetzung der EU Richtlinien über den elektronischen Geschäftsverkehr, über audiovisuelle Mediendienste sowie der Urheberrechtsrichtlinie, der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt sowie der Richtlinie zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.
Darüber hinaus dient das DDG der Zuweisung von Kompetenzen an verschiedene Behörden, deren Pflicht zur Umsetzung sich aus Digital Services Act ((EU) 2022/2065) sowie der Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz ((EU) 2019/1150) ergab.
Es wird die unabhängige Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur eingerichtet. Diese ist für die Überwachung der Einhaltung des DSA sowie ggf. nötige Sanktionen zuständig. Nutzer*innen sollen einfache Möglichkeiten der Beschwerde erhalten.
Im Bereich der personalisierten Werbung ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig. Der Schutz Minderjähriger im Digitalen obliegt der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz. Zudem soll das Bundeskriminalamt strafbare Inhalte im Netz verfolgen und diesbezügliche Hinweise entgegennehmen.
§ 1 | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen |
§ 2 | Europäisches Sitzland |
§ 3 | Herkunftslandprinzip |
§ 4 | Zulassungsfreiheit |
§ 5 | Allgemeine Informationspflichten |
§ 6 | Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen |
§ 7 | Beschränkte Verantwortlichkeit |
§ 8 | Anspruch auf Sperrung bei Rechtsverletzung |
§ 9 | Listen der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und der Videosharingplattform-Anbieter |
§ 10 | Auskunftsverlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde |
§ 11 | Vertragliche Nutzungsverbote |
§ 12 | Zuständige Behörden nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 |
§ 13 | Meldung des Verdachts auf Straftaten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2022/2065 an das Bundeskriminalamt |
§ 22 | Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150 |
§ 23 | Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG |
§ 33 | Bußgeldvorschriften |
§ 34 | Evaluierung |